Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stölner Gesellschaft mbH
1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftig abzuschließenden Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) auch für etwaige Nach- oder Ersatzteillieferungen und bilden einen integrierenden Bestandteil der Kostenvoranschläge, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers. Abweichende, allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners (AG) sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den AN bindend. Änderungen und Abweichungen von den nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Daten des AG werden zur Kundenbetreuung gespeichert. Der AG stimmt einer Verwendung und Verwertung seiner kundenbezogenen Daten für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, für die Abrechnung und zur Bewerbung der Produkte durch konventionelle oder elektronische Werbezusendungen zu. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Angebote
Angebote des AN sind freibleibend, vorbehaltlich Irrtum oder Auslassung. Übermittelte Unterlagen wie Prospekte, Datenblätter, technische Angaben, Maße und Gewichte sind branchenübliche Richtwerte. Der AN behält sich daher vor auch nach Vertragsabschluss technische Änderungen an bestellten Lieferungen vorzunehmen. Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst mit Absenden der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Rechte des AG aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen
Sämtliche Entwürfe, Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.
4. Preise
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, durchwegs für Lieferungen und Abrufung vom Lager ausschließlich Versicherung, ausschließlich Verpackung und ausschließlich Mehrwertsteuer.
5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahnspesen
Die Zahlung hat, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bar per Lieferung netto ohne Abzug zu erfolgen. Die Abnahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber, alle Bankspesen, Zinsen, etc. gehen zu Lasten des AG. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Kosten des Bankkontokorrentkredites einschl. aller Nebengebühren sowie Ersatz der außergerichtlichen Inkassospesen fällig. Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur auf die, auf den verwendeten Geschäftspapieren angegebenen Bankkonten oder an Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht, geleistet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist unzulässig. Für den Fall der Vereinbarung der Abstattung des Rechnungsbetrages in Teilzahlungen gilt Terminverlust für den Fall des Verzuges mit einer Teilzahlung als vereinbart. Für den Falle des Zahlungsverzuges des AG hinsichtlich einer Forderung des AN wird die Fälligkeit sämtlicher allenfalls bestehender weiterer Forderungen des AN vereinbart. Abrechnungen gelten unter Vorbehalt des Irrtums. Das Recht auf Geltendmachung des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens bleibt hievon unberührt.
6. Lieferumfang, Montagen
Generell ist keine Lieferung oder Montage in den Preisen enthalten. Sollte gegen separate Vereinbarung bzw. Verrechnung eine Lieferung oder Montage durchgeführt werden, wird folgendes vorausgesetzt: Alle, für die Geräte notwendigen Versorgungsleitungen und das Anschließen der Geräte muss durch konzessionierte Installationsunternehmer auf Kosten des AG durchgeführt werden. Das Versetzen von Bodenwannen ist bauseits durchzuführen. Sämtliche Stemm-, Verputz-, Maler- und Maurerarbeiten und derartige von dritter Seite zu leistende Arbeiten sowie Tauwasserableitungen, Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse sind nicht vom AN zu leisten. Kostenbeteiligung des AN für Bau, Strom, Wasser, Sanitäreinrichtungen, Abfall, Schuttentsorgung und Reinigung ist ausgeschlossen.
7. Lieferfrist
Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, kann der AG deswegen den Auftrag nicht annullieren und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Der AN wird erst durch die Ansetzung einer auf mindestens 2 Monate bemessenen Nachfrist in Lieferverzug versetzt. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so ist der AG berechtigt, sofern er dies unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist der AN zur Herausgabe der erhaltenen Anzahlung ohne Zinsen verpflichtet unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des AG. Die Lieferungs- und Nachfrist ruht solange der Betrieb der Herstellerfirma oder des AN wegen Streiks, Aussperrungen, Transporthindernissen, Betriebsunterbrechungen zufolge höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen oder Unruhen stillgelegt ist.
8. Annahme
Weigert sich der AG das Kaufobjekt zum festgesetzten Zeitpunkt abzunehmen, so ist der AN berechtigt eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist steht dem AN die Wahl zwischen den beiden nachfolgenden Möglichkeiten zu:
a) Hinterlegung auf Gefahr und Kosten des Käufers am Ort wo sich die Sache befindet, Geltendmachung des vertraglichen Kaufpreises zuzüglich anfallender Kosten.
b) Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 30% des Verkaufspreises von dem AN als konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden können.
Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt, Kommissionswaren
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen Eigentum des AN. Der AG ist zur sachgemäßen Lagerung bzw. Aufbewahrung und Versicherung gegen Feuer und Diebstahl der gelieferten noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Dies gilt auch für Waren, die in Konsignation geliefert werden. Der AG haftet für alle Beschädigungen an der Kommissionsware, unabhängig von der Verschuldungsfrage. Der AG verpflichtet sich im Versicherungsfall seine gegen die Versicherung bestehenden Ansprüche hinsichtlich der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Waren an die Stölner GesmbH abzutreten. Der Verkauf einer Kommissionsware ist binnen 3 Tagen anzuzeigen und zu bezahlen. Verpfändung, Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung an Dritte hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stölner GesmbH zulässig. Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, oder bei Kommissionswaren, ist der AN berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände auf Kosten sowie ohne Wissen und Einvernehmen des AG zurückzuholen und sich zu diesem Zweck auf angemessene Weise Zutritt zu seinem Eigentum zu verschaffen. Der AG erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Besitzstörungsansprüche.
10. Änderungen und Stornierungen von Bestellungen
Bestellungsänderungen und Stornierungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Da der AN die zu liefernden Waren nicht selbst erzeugt, ist er berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem AG dafür Schadenersatz leisten zu müssen, wenn sich beim AN unverschuldet Schwierigkeiten bei der Herstellung durch den Erzeuger oder Beschaffung der Waren ergeben. Insbesondere haftet der AN nicht für Verzögerungen bzw. Nichtlieferungen infolge höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, politischer Auseinandersetzungen, extreme Witterungsbedingungen, Seuchen. Bei unbegründetem Rücktritt durch den AG ist der AN nach eigener Wahl berechtigt, entweder Erfüllung oder 30% des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen.
11. Rügepflicht
Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind bei der Übernahme zu rügen, andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos übernommen. Ebenso sind allfällige Mehr- oder Minderlieferungen sofort bei Übernahme zu rügen, andernfalls wird die gelieferte Stückzahl anerkannt. Sollte der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, so ist die Rüge unverzüglich durchzuführen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
12. Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung, Schadenersatz
Für das Material der gelieferten Gegenstände leistet der AN für 1 Jahr (für Ware aus den Restposten, sowie Gebrauchtware, jedoch max. 6 Monate), vom Tag der Lieferung gerechnet, Gewähr. Ein Mangel muss schriftlich gerügt werden. Ausgetauschte Teile sind vom AG porto- und frachtfrei an den AN zu übermitteln. Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere allfällige Preisminderungsansprüche, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Jeglicher Gewährleistungsanspruch gilt für den Fall ausgeschlossen, dass Reparaturen oder sonstige Veränderungen bzw. unsachgemäße Handhabung durch den AG oder Dritte vorgenommen wurden, sowie für den Fall, dass die Betriebsanleitung des Herstellers nicht befolgt wurde. Der AN haftet auch nicht für natürlichen Verschleiß, Glasbruch und Teile welche starker Abnutzung unterworfen sind, wie Messer, Feder, Gummi und dergleichen. Lehnt der AG die vom AN als erforderlich erachteten Reparatur/ Austauschmaßnahmen ab, gelten weitere Gewährleistungsansprüche ab diesem Zeitpunkt hiermit einverständlich als ausgeschlossen. Für Geräte und Anlagen ist mindestens eine jährliche Wartung vorgeschrieben. Eine Garantie wird, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, nicht gewährt. Sollte eine Garantie der Herstellerfirma vorliegen und vom AN an den AG weitergegeben werden, sind allfällige Ansprüche aus der Garantie direkt an den Hersteller zu richten. Eine Haftung des AN aus der Garantie besteht nicht. Für den Fall, dass sich Beanstandungen als ungerechtfertigt erweisen, ist der AG verpflichtet dem AN alle daraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Schadenersatzpflicht des AN wird für Schäden aus vorsätzlichem oder grob verschuldetem Verhalten beschränkt. Eine Haftung des AN für allfällige beim AG oder Dritten eintretende Mangelfolgeschäden wird einvernehmlich ausgeschlossen.
13. Geräterücknahmen
Der AN kann dem AG bei Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus gewerblichen Zwecken die Kosten der Entsorgung in Rechnung stellen, auch wenn er diese durch gleichartige Neugeräte, die dieselbe Funktion erfüllen, ersetzt.
14. Rechtsfall, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der AG ist Unternehmer im Sinne des § 1KSchG. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des AN.
15. Datenschutzgrundverordnung DSGVO
Im Rahmen der Informationspflichten nach der DSGVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung hin. Diese ist auch auf unserer Homepage unter www.stoelner.at/datenschutz jederzeit abrufbar. Überdies liegt diese in gedruckter Form auch in unseren Geschäftsräumlichkeiten auf.
1. Allgemeines
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftig abzuschließenden Geschäfte zwischen dem Auftragnehmer (AN) und Auftraggeber (AG) auch für etwaige Nach- oder Ersatzteillieferungen und bilden einen integrierenden Bestandteil der Kostenvoranschläge, Angebote und Rechnungen des Auftragnehmers. Abweichende, allgemeine Vertragsbedingungen des Vertragspartners (AG) sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den AN bindend. Änderungen und Abweichungen von den nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform. Daten des AG werden zur Kundenbetreuung gespeichert. Der AG stimmt einer Verwendung und Verwertung seiner kundenbezogenen Daten für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung, für die Abrechnung und zur Bewerbung der Produkte durch konventionelle oder elektronische Werbezusendungen zu. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
2. Angebote
Angebote des AN sind freibleibend, vorbehaltlich Irrtum oder Auslassung. Übermittelte Unterlagen wie Prospekte, Datenblätter, technische Angaben, Maße und Gewichte sind branchenübliche Richtwerte. Der AN behält sich daher vor auch nach Vertragsabschluss technische Änderungen an bestellten Lieferungen vorzunehmen. Verträge zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber kommen erst mit Absenden der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den AN zustande. Rechte des AG aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar.
3. Schutz von Plänen und Unterlagen
Sämtliche Entwürfe, Planungsunterlagen, Zeichnungen, Berechnungen und andere Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.
4. Preise
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart, durchwegs für Lieferungen und Abrufung vom Lager ausschließlich Versicherung, ausschließlich Verpackung und ausschließlich Mehrwertsteuer.
5. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen, Mahnspesen
Die Zahlung hat, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, bar per Lieferung netto ohne Abzug zu erfolgen. Die Abnahme von Schecks oder Wechsel erfolgt nur erfüllungshalber, alle Bankspesen, Zinsen, etc. gehen zu Lasten des AG. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Kosten des Bankkontokorrentkredites einschl. aller Nebengebühren sowie Ersatz der außergerichtlichen Inkassospesen fällig. Mit schuldbefreiender Wirkung können Zahlungen nur auf die, auf den verwendeten Geschäftspapieren angegebenen Bankkonten oder an Personen mit schriftlicher Inkassovollmacht, geleistet werden. Eine Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen ist unzulässig. Für den Fall der Vereinbarung der Abstattung des Rechnungsbetrages in Teilzahlungen gilt Terminverlust für den Fall des Verzuges mit einer Teilzahlung als vereinbart. Für den Falle des Zahlungsverzuges des AG hinsichtlich einer Forderung des AN wird die Fälligkeit sämtlicher allenfalls bestehender weiterer Forderungen des AN vereinbart. Abrechnungen gelten unter Vorbehalt des Irrtums. Das Recht auf Geltendmachung des durch den Zahlungsverzug entstandenen Schadens bleibt hievon unberührt.
6. Lieferumfang, Montagen
Generell ist keine Lieferung oder Montage in den Preisen enthalten. Sollte gegen separate Vereinbarung bzw. Verrechnung eine Lieferung oder Montage durchgeführt werden, wird folgendes vorausgesetzt: Alle, für die Geräte notwendigen Versorgungsleitungen und das Anschließen der Geräte muss durch konzessionierte Installationsunternehmer auf Kosten des AG durchgeführt werden. Das Versetzen von Bodenwannen ist bauseits durchzuführen. Sämtliche Stemm-, Verputz-, Maler- und Maurerarbeiten und derartige von dritter Seite zu leistende Arbeiten sowie Tauwasserableitungen, Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse sind nicht vom AN zu leisten. Kostenbeteiligung des AN für Bau, Strom, Wasser, Sanitäreinrichtungen, Abfall, Schuttentsorgung und Reinigung ist ausgeschlossen.
7. Lieferfrist
Wird die Lieferfrist nicht eingehalten, kann der AG deswegen den Auftrag nicht annullieren und hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Der AN wird erst durch die Ansetzung einer auf mindestens 2 Monate bemessenen Nachfrist in Lieferverzug versetzt. Wird auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt, so ist der AG berechtigt, sofern er dies unverzüglich erklärt, auf die nachträgliche Lieferung zu verzichten oder vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist der AN zur Herausgabe der erhaltenen Anzahlung ohne Zinsen verpflichtet unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche des AG. Die Lieferungs- und Nachfrist ruht solange der Betrieb der Herstellerfirma oder des AN wegen Streiks, Aussperrungen, Transporthindernissen, Betriebsunterbrechungen zufolge höherer Gewalt, staatlicher Maßnahmen oder Unruhen stillgelegt ist.
8. Annahme
Weigert sich der AG das Kaufobjekt zum festgesetzten Zeitpunkt abzunehmen, so ist der AN berechtigt eine Nachfrist von 8 Tagen zu setzen. Nach ungenütztem Ablauf dieser Frist steht dem AN die Wahl zwischen den beiden nachfolgenden Möglichkeiten zu:
a) Hinterlegung auf Gefahr und Kosten des Käufers am Ort wo sich die Sache befindet, Geltendmachung des vertraglichen Kaufpreises zuzüglich anfallender Kosten.
b) Rücktritt vom Vertrag, wobei mindestens 30% des Verkaufspreises von dem AN als konventionsweise vereinbarter Schadenersatz beansprucht werden können.
Der Nachweis eines größeren Schadens bleibt dem AN vorbehalten.
9. Eigentumsvorbehalt, Kommissionswaren
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen Eigentum des AN. Der AG ist zur sachgemäßen Lagerung bzw. Aufbewahrung und Versicherung gegen Feuer und Diebstahl der gelieferten noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren verpflichtet. Dies gilt auch für Waren, die in Konsignation geliefert werden. Der AG haftet für alle Beschädigungen an der Kommissionsware, unabhängig von der Verschuldungsfrage. Der AG verpflichtet sich im Versicherungsfall seine gegen die Versicherung bestehenden Ansprüche hinsichtlich der vom Eigentumsvorbehalt umfassten Waren an die Stölner GesmbH abzutreten. Der Verkauf einer Kommissionsware ist binnen 3 Tagen anzuzeigen und zu bezahlen. Verpfändung, Weiterveräußerung oder Sicherungsübereignung an Dritte hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stölner GesmbH zulässig. Kommt der AG seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, oder bei Kommissionswaren, ist der AN berechtigt, die in seinem Eigentum stehenden Gegenstände auf Kosten sowie ohne Wissen und Einvernehmen des AG zurückzuholen und sich zu diesem Zweck auf angemessene Weise Zutritt zu seinem Eigentum zu verschaffen. Der AG erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Besitzstörungsansprüche.
10. Änderungen und Stornierungen von Bestellungen
Bestellungsänderungen und Stornierungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AN. Da der AN die zu liefernden Waren nicht selbst erzeugt, ist er berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten, ohne dem AG dafür Schadenersatz leisten zu müssen, wenn sich beim AN unverschuldet Schwierigkeiten bei der Herstellung durch den Erzeuger oder Beschaffung der Waren ergeben. Insbesondere haftet der AN nicht für Verzögerungen bzw. Nichtlieferungen infolge höherer Gewalt, wie zum Beispiel Streik, politischer Auseinandersetzungen, extreme Witterungsbedingungen, Seuchen. Bei unbegründetem Rücktritt durch den AG ist der AN nach eigener Wahl berechtigt, entweder Erfüllung oder 30% des Kaufpreises als Stornogebühr zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen.
11. Rügepflicht
Erkennbare Mängel der gelieferten Ware sind bei der Übernahme zu rügen, andernfalls gilt die Ware als vorbehaltlos übernommen. Ebenso sind allfällige Mehr- oder Minderlieferungen sofort bei Übernahme zu rügen, andernfalls wird die gelieferte Stückzahl anerkannt. Sollte der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt werden können, so ist die Rüge unverzüglich durchzuführen. Die Rüge hat schriftlich zu erfolgen.
12. Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung, Schadenersatz
Für das Material der gelieferten Gegenstände leistet der AN für 1 Jahr (für Ware aus den Restposten, sowie Gebrauchtware, jedoch max. 6 Monate), vom Tag der Lieferung gerechnet, Gewähr. Ein Mangel muss schriftlich gerügt werden. Ausgetauschte Teile sind vom AG porto- und frachtfrei an den AN zu übermitteln. Sonstige Gewährleistungsansprüche, insbesondere allfällige Preisminderungsansprüche, werden einvernehmlich ausgeschlossen. Jeglicher Gewährleistungsanspruch gilt für den Fall ausgeschlossen, dass Reparaturen oder sonstige Veränderungen bzw. unsachgemäße Handhabung durch den AG oder Dritte vorgenommen wurden, sowie für den Fall, dass die Betriebsanleitung des Herstellers nicht befolgt wurde. Der AN haftet auch nicht für natürlichen Verschleiß, Glasbruch und Teile welche starker Abnutzung unterworfen sind, wie Messer, Feder, Gummi und dergleichen. Lehnt der AG die vom AN als erforderlich erachteten Reparatur/ Austauschmaßnahmen ab, gelten weitere Gewährleistungsansprüche ab diesem Zeitpunkt hiermit einverständlich als ausgeschlossen. Für Geräte und Anlagen ist mindestens eine jährliche Wartung vorgeschrieben. Eine Garantie wird, sofern nicht gesondert schriftlich vereinbart, nicht gewährt. Sollte eine Garantie der Herstellerfirma vorliegen und vom AN an den AG weitergegeben werden, sind allfällige Ansprüche aus der Garantie direkt an den Hersteller zu richten. Eine Haftung des AN aus der Garantie besteht nicht. Für den Fall, dass sich Beanstandungen als ungerechtfertigt erweisen, ist der AG verpflichtet dem AN alle daraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Die Schadenersatzpflicht des AN wird für Schäden aus vorsätzlichem oder grob verschuldetem Verhalten beschränkt. Eine Haftung des AN für allfällige beim AG oder Dritten eintretende Mangelfolgeschäden wird einvernehmlich ausgeschlossen.
13. Geräterücknahmen
Der AN kann dem AG bei Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten aus gewerblichen Zwecken die Kosten der Entsorgung in Rechnung stellen, auch wenn er diese durch gleichartige Neugeräte, die dieselbe Funktion erfüllen, ersetzt.
14. Rechtsfall, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Der AG ist Unternehmer im Sinne des § 1KSchG. Es gilt österreichisches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Firmensitz des AN.
15. Datenschutzgrundverordnung DSGVO
Im Rahmen der Informationspflichten nach der DSGVO weisen wir auf unsere Datenschutzerklärung hin. Diese ist auch auf unserer Homepage unter www.stoelner.at/datenschutz jederzeit abrufbar. Überdies liegt diese in gedruckter Form auch in unseren Geschäftsräumlichkeiten auf.